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(vormals Neuer Markt 4)
76275 Ettlingen

Entspannt zum Zahnarzt

Die Angst vor dem Zahnarzt ist meist aufgrund traumatischer Erlebnisse und negativer Prägung in der Kindheit der Betroffenen entstanden. Diese Angst gilt es anfänglich zu überwinden und eine Chance für positive Erlebnisse beim Zahnarzt zuzulassen. Dies beginnt bei der ersten Kontaktaufnahme mit uns per E-Mail oder telefonisch für eine Terminvereinbarung hinsichtlich eines Beratungsgesprächs. Darauf bauen wir einen individuell auf Sie ausgerichteten Therapieplan auf, den wir gemeinsam in Ihrem Tempo realisieren. Für die Durchführung der Behandlung bieten wir verschiedene Formen der Anästhesie an. Dies umfasst die Lokalanästhesie mit vorhergehender Oberflächenanästhesie, Beruhigungstropfen (Diazepam), Dämmerschlaf (Analgosedierung) sowie alle Formen der Vollnarkose.

Die lokale Anästhesie

Zur kassenzahnärztlichen Grundversorgung im Bereich der Zahnheilkunde gehört die Lokalanästhesie zur Schmerzausschaltung. Das hier am häufigsten eingesetzte Lokalanästhetikum ist das Articain. Dieser Arzneistoff ist reversibel (baut sich wieder ab) und reduziert örtlich begrenzt die Erregbarkeit sensibler Nervenfasern, die Empfindungen aus dem Körper zum Zentralnervensystem (Gehirn) leiten.  Sind diese vorübergehend ausgeschaltet, erfolgt keine Weiterleitung eines Schmerzreizes.

Die Wirkung tritt nach ca. 2 Minuten ein und dauert etwa 0,5-3 Stunden an.

So lässt sich in Lokalanästhesie ein sehr großes Spektrum an Behandlungen absolut schmerzfrei durchführen. Da jedoch viele Patienten durch frühere Erfahrungen vorbelastet sind, besteht die Möglichkeit unterstützend ergänzende Verfahren zur Lokalanästhesie anzuwenden.

Beruhigungstropfen

Eine mögliche Ergänzung zu Behandlung mit Lokalanästhetikum ist Diazepam. Diazepam verabreichen wir in Form von Tropfen entsprechend dem Körpergewicht. Dieses Medikament stammt aus der Gruppe der Benzodiazepine und wirkt gegen Angst- und Spannungszustände. Da die Halbwertszeit von Diazepam sehr lang ist, d.h. die Wirkung hält sehr lange an, benötigt der Patienten eine Begleitperson für mindestens 24 Stunden ab Einnahme des Diazepam.

Dämmerschlaf

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Analgosedierung durch einen Anästhesisten. Die Analgosedierung bezeichnet die medikamentöse Schmerzausschaltung (Analgesie) bei gleichzeitiger Beruhigung (Sedierung), die Patienten sind ansprechbar, reagieren auf äußere Reize und atmen selber. Das Bewusstsein der Patienten ist gedämpft.

Nach Ende der Behandlung verweilen unsere Patienten im Aufwachraum bis sie entlassen werden können.

Auch hier benötigt der Patient eine Begleitperson für mindestens 24 Stunden.

Narkose

Die klassische Form der Vollnarkose ist die Intubationsnarkose. Über eine Infusion oder über die Atemluft wird ein Narkosemedikament bzw. Narkosegas verabreicht, das ein schnelles und angenehmes Einschlafen bewirkt. Ist eine ausreichende Narkosetiefe erreicht, wird der Patient über einen Beatmungsschlauch beatmet. Während der Narkose werden Körperfunktionen und Narkosetiefe vom Anästhesisten und seinem Team mit speziellen Geräten gemessen und gesteuert. Ist die Vollnarkose beendet, bleibt der Patient noch einige Zeit im Aufwachraum unter Kontrolle des Anästhesisten.

Während des zahnärztlichen Eingriffes wird zusätzlich ein Lokalanästhetikum appliziert, um auch nach Ende der Narkose eine Schmerzfreiheit zu gewährleisten und die Belastung durch die Narkosemedikamente auf ein Minimum zu reduzieren.

Vor einer Intubationsnarkose wird ein ausführliches Gespräch mit dem behandelnden Arzt/ Zahnarzt sowie dem Anästhesisten geführt, mögliche Vorerkrankungen und Risiken werden abgeklärt. Außerdem empfehlen wir eine grundlegende körperliche Untersuchung durch den Hausarzt vor dem Eingriff in Vollnarkose.

Kassenleistung oder private Leistung?

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden Württemberg informiert (www.kzvbw.de, Stand März 2017):

„Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für eine Vollnarkose immer dann, wenn sie „medizinisch notwendig“ ist, also eine einfachere Form der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Bei folgendem Personenkreis wird die Notwendigkeit anerkannt:

  • Kinder unter 12 Jahren, die nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeiten und deshalb unter örtlicher Betäubung nicht behandelt werden können
  • Patienten, die wegen mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung oder schwere Bewegungsstörungen eine Vollnarkose brauchen
  • Patienten, die schwere, ärztlich anerkannte Angstreaktionen zeigen und deshalb nicht unter örtlicher Betäubung behandelt werden können
  • Patienten, bei denen Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel wegen einer organischen Erkrankung oder Allergie nicht eingesetzt werden dürfen
  • Patienten, denen ein größerer chirurgischer Eingriff bevorsteht, der nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann

Die Indikation zur Vollnarkose ist jeweils im Einzelfall, ggf. unter Hinzuziehung einer „fachärztlichen Diagnosestellung“ zu treffen (z. B. Angststörungen bei einem „Facharzt für Psychatrie“).

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